Verjährung Zivilrecht. Verjährung bedeutet den Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Das verjährte Recht erlischt. Verjährung ist die durch Zeitablauf eingetretene Undurchsetzbarkeit von Rechten. Alle Infos zum Thema finden Sie auf dieser Themenseite. Oder wählen Sie den Anfangsbuchstaben des gesuchten Begriffs aus:. X. Y. Verjährung Zivilrecht Verjährung bedeutet den Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Das verjährte Recht erlischt nicht gänzlich, es ist nur die gerichtliche Geltendmachung ( z.B. Durch ) nicht mehr möglich. Erfüllt die Verpflichtete/der Verpflichtete trotzdem ihre/seine Leistung, kann diese nicht mehr zurückgefordert werden. Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen einer allgemeinen, langen (30 Jahre) und einer besonderen, kurzen (drei Jahre) Verjährungsfrist. Die Verjährung eines Rechts durch Nichtgebrauch beginnt mit der Entstehung des Rechts. Dreijährige Verjährungsfrist. Geldforderungen aus den Geschäften des täglichen Lebens ( z.B. Forderungen für Lieferung von Sachen – die sogenannte Kaufpreisforderung, Entgelt für Dienstleistungen) Achtung: Nicht jedoch auf Lieferung der Sachen!. ![]() Wiederkehrende Einzelleistungen ( z.B. Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge). Schadenersatzansprüche ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers. Finanzielle Ansprüche aus einem ( z.B. Urlaubsgeld). Entgeltforderungen freier Berufe ( z.B. Ärztinnen/Ärzte, Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Hebammen). Einzelne Raten bei Ratenzahlungen. Miet- und Pachtzinsen. Ausstattungen. 30-jährige Verjährungsfrist. Ansprüche einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters auf Gewinnanteile. Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens. Gutschriften, die in Kulanz gewährt wurden. Forderungen aus einem bestätigten. Ansprüche aus einem rechtskräftigen Strafrecht Im Strafrecht erlischt die Strafbarkeit der Taten durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Handlung abgeschlossen ist. Verjährung von Forderungen und Ansprüchen / Verjährung von Rechnungen Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf der Schuldner die Zahlung Ihrer Rechnung verweigern. Damit es nicht soweit kommt, sollten Sie rechtzeitig handeln und die nachfolgenden Informationen zur Verjährung von Forderungen beachten: Was bedeutet Verjährung? Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Dies hat zur Folge, dass Sie Ihre Forderung nicht mehr durchsetzen können, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung der Forderung beruft. In einem Rechtsstreit würden Sie in diesem Fall also unterliegen. Dies gilt aber nur, wenn der Schuldner aktiv die Einrede der Verjährung erhebt. Wenn Sie also Glück haben, bemerkt der Schuldner die Verjährung der Rechnung nicht und bezahlt. ![]() Diese Zahlung dürfen Sie dann behalten, auch wenn der Schuldner später - also nach der Zahlung - die Verjährung bemerkt. Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen? Der Beginn der Verjährung hängt von der Art der Verjährungsfrist ab. Es gibt die sog. Regelmäßige Verjährungsfrist, die immer dann gilt, wenn es keine besondere gesetzliche Bestimmung gibt. Besondere Verjährungsfristen gelten, wenn dies im Gesetz (BGB oder Spezialgesetz) gesondert geregelt ist. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (Regelverjährung): Die meisten Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, und der Forderungsinhaber (Gläubiger) von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Dies hat zur Folge, dass bei der regelmäßigen Verjährungsfrist die Verjährung immer mit dem Jahreswechsel eintritt. Diese Art der Verjährung nennt man auch Regelverjährung. Beispiel: Am liefern Sie aufgrund eines Kaufvertrags Ware an Ihren Kunden. Ihre Kaufpreisforderung verjährt dann mit Ablauf des. Ab dem kann der Schuldner die Zahlung der Rechnung also verweigern. Wichtig: Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung spielt hierbei keine Rolle. Wenn Sie dem Schuldner also erst im Januar 2010 eine Rechnung schreiben, verjährt Ihre Forderung ebenfalls schon am. Im Gesetz sind für die regelmäßige Verjährungsfrist noch Höchstfristen von 10 oder 30 Jahren festgelegt, für den Fall, dass es an der Kenntnis oder an der Entstehung des Anspruchs fehlt. Diese Regelungen sind jedoch sehr kompliziert und können hier nicht dargestellt werden. Besondere Verjährungsfristen: Für zahlreiche Ansprüche hat der Gesetzgeber besondere Regelungen erlassen. Diese finden sich im BGB und in anderen Gesetzen. In unserem Fristen-ABC weiter unten finden Sie einige besondere Verjährungsfristen. Wie kann ich die drohende Verjährung der Forderung verhindern? Vorneweg sei klargestellt: Eine übliche schriftliche Mahnung verhindert den Verjährungseintritt nicht. Dabei ist es auch egal, wer gemahnt hat und wie oft gemahnt wurde. Auch anwaltliche Mahnschreiben verhindern nicht die Verjährung. Die tatsächlichen Möglichkeiten, die Verjährung Ihrer Rechnung bzw. Forderung zu verhindern, sind vor allem die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides im gerichtlichen Mahnbescheidsverfahren. Wir raten meist zu letzterem, da dies im Gegensatz zur Klage mit deutlich weniger Kosten verbunden ist, und oftmals schon zum Erfolg führt. Durch diese Maßnahmen tritt die sog. Hemmung der Verjährung ein. Die Zeit während der Hemmung wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Eine weitere Möglichkeit, die Verjährung des Anspruchs zu verhindern, besteht darin, dass der Schuldner den Anspruch anerkennt, am besten natürlich schriftlich. Ein Schuldanerkenntnis kann aber zum Beispiel auch durch eine Abschlagszahlung erfolgen, wobei es hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. In diesem Fall beginnt die Verjährung erneut, d. Die für den Anspruch geltende Verjährungsfrist läuft noch einmal von vorne. Weiterhin tritt keine Verjährung der Forderung ein, wenn der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Wir lassen säumige Schuldnern bei drohender Verjährung das folgende Schriftstück unterzeichnen, das Sie als Mustervorlage nachfolgend kostenlos herunterladen, und mit Ihren Daten vervollständigen, können: Achtung: Wenn Sie bei der Benutzung der Vorlage unsicher sind, sollten Sie sich rechtlichen Rat einholen. Fristen-ABC: Wie lange ist die Verjährungsfrist für verschiedene Ansprüche? Nachfolgend listen wir einige Verjährungsfristen alphabetisch geordnet auf. Sofern nichts näheres angegeben ist, gilt für den Beginn der Verjährung die sog. Regelverjährung (also zum Jahreswechsel, siehe oben). Architektenhonorar: 3 Jahre. Arzthonorar: 3 Jahre. Darlehen: Anspruch auf Zahlung des Darlehens: 3 Jahre. Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens: 3 Jahre. Gesellschaftsvertrag: Ansprüche aus dem Gesellschaftsvertrag nach §§ 705 ff BGB: 3 Jahre. Handelsvertreter: Provisionsanspruch des Handelsvertreters: 3 Jahre. Handwerkerlohn: 3 Jahre. Kaufvertrag: Kaufpreisanspruch Verkäufer: 3 Jahre. Verjährung RechnungMängelansprüche Käufer: 2 Jahre ab Übergabe; bei Bauwerken 5 Jahre; wenn der Mangel in einem Recht besteht, das im Grundbuch eingetragen ist: 30 Jahre. Kredit: siehe Darlehen. Miete: Anspruch auf Mietzinszahlung: 3 Jahre. Ersatzanspruch wegen Verschlechterung der Mietsache: 6 Monate (§ 548 BGB) nach Rückgabe der MIetsache. Pacht: siehe Miete. Pflichtteilsanspruch: 3 Jahre nach Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung. Steuerberaterhonorar: 3 Jahre. Tierarzthonorar: siehe Arzthonorar. Werkvertrag: Werklohnanspruch: 3 Jahre. Mängel- und Schadensersatzansprüche des Bestellers: 2 Jahre; bei Bauwerken 5 Jahre (wenn nicht VOB/B gilt); Verjährungsbeginn jeweils nach Abnahme. Hat ein Bußgeldbescheid eine Verjährung? Als Verjährung wird der Verlust der Durchsetzbarkeit eines Anspruches bezeichnet. In diesem Fall ist es der Anspruch einer Behörde, ein Bußgeld zu verlangen. Die Durchsetzbarkeit erlischt innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, welcher im Gesetz verankert ist. Dieser Zeitraum heißt Verjährungsfrist. Interessant zu wissen ist allerdings, dass die Verjährung nicht dazu führt, dass die Ansprüche auf das zu zahlende Bußgeld erlöschen. Beispiel: Eine Person erhält einen und bezahlt das zu entrichtende Bußgeld. Der Betroffene erfährt jedoch hinterher, dass die Ordnungswidrigkeit bereits verjährt war, da der Bußgeldbescheid zu spät eintraf. Zwar war der Betroffene in Unkenntnis darüber, wann und auch, dass eine Ordnungswidrigkeit verjährt, trotzdem kann er das bereits gezahlte Bußgeld nicht zurückfordern. Denn auch, wenn die Verjährung schon eingetreten war, erlischt der Zahlungsanspruch an die Bußgeldbehörde nicht. Gezahlt ist sozusagen gezahlt. Inhaltsverzeichnis:. Wann tritt die Verjährung ein? Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind die in Deutschland am häufigsten auftretenden Ordnungswidrigkeiten. Demzufolge gibt es in diesem Bereich auch die meisten Bußgeldbescheide. Doch wenn ein Bußgeldbescheid auf sich warten lässt, spekulieren Fahrer gern einmal, ob die von ihnen begangene Ordnungswidrigkeit vielleicht schon in den Rahmen der Verjährung fällt. Schließlich möchte niemand gern ein hohes Bußgeld bezahlen, Punkte in Flensburg einsammeln oder sogar ein Fahrverbot riskieren. In der Regel hat eine Ordnungswidrigkeit eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Das bedeutet konkret, dass die sogenannte Verfolgungsverjährung genau drei Monate nach der Tat eintritt. Dies ist laut § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) geregelt: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Eine Verjährung beginnt zunächst mit Beendigung der ordnungswidrigen Handlung. Beispielrechnung für die Verjährung vom Bußgeldbescheid: Haben Sie am 13. April eine Ordnungswidrigkeit laut Straßenverkehrsordnung begangen, so verjährt diese, wenn der Bußgeldbescheid nicht bis zum 12. Juli bei Ihnen eingetroffen ist. Denn: Der Tag des Ablaufens der Frist geht dem Tag des Vergehens voraus, somit läuft die Frist also immer einen Tag zuvor ab. Hier kostenlos prüfen → Wann erfolgt die Unterbrechung der Verjährung? Eine Ordnungswidrigkeit verjährt nicht immer automatisch nach drei Monaten. Die Verjährungsfrist kann auch unterbrochen werden. Anhörungsbogen Normalerweise erhalten Personen, die eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, zuerst den sogenannten. Dieser gibt dem Adressaten die Möglichkeit, sich zum Tatbestand zu äußern. Dazu ist er aber nicht verpflichtet, da sich niemand selbst belasten muss. Als Pflichtangabe gilt es lediglich, die korrekten Angaben zur eigenen Person zu leisten. Bereits bei Eintreffen des Anhörungsbogens erfolgt die Unterbrechung der Verjährung. Das heißt, dass die Frist von drei Monaten mit der Zustellung des Dokuments wieder von vorn anfängt. Um das Beispiel von oben noch einmal aufzugreifen: Ein Fahrer hat am 13. April einen Verkehrsverstoß begangen. Mai erhielt er den Anhörungsbogen. Nun kommt es zur Verlängerung der Verjährung vom Bußgeldbescheid. Der Beginn der Verjährungsfrist erfolgt von neuem und die Verjährung Ihres Verkehrsvergehens verjährt erst am 23. August tatsächlich. Zeugenfragebogen Der bildet eine Ausnahme. Bei diesem wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, sondern läuft ab dem Zeitpunkt der begangenen rechtswidrigen Handlung im Straßenverkehr weiter. Denn auch hiervon ist der Täter ebenfalls nicht direkt betroffen. Diesen Bogen erhält der Fahrzeughalter in der Regel dann, wenn bereits geklärt ist, dass er nicht der Fahrer zum Tatzeitpunkt war. Bußgeldbescheid Wenn eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, dann passiert das in der Regel durch ein Bußgeldverfahren, das mit der Versendung eines Bußgeldbescheides zusammenhängt. Das legt § 65 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) fest: Die Ordnungswidrigkeit wird, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch Bußgeldbescheid geahndet. Ein Bußgeldbescheid hat eine Verjährungsfrist von drei Monaten Die Behörde hat insgesamt drei Monate Zeit, dem Verkehrssünder den Bußgeldbescheid zuzuschicken. Landet der Bescheid innerhalb dieser drei Monate im Briefkasten des Täters, so gilt er als zugestellt und der Adressat muss das Bußgeld zahlen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegt. Unterbrochen werden, würde diese Frist, wenn innerhalb der drei Monate ein Anhörungsbogen beim Verkehrssünder eintrifft. Verjährung heißt also, dass sie ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Anhörungsbogens wieder von neuem beginnt, also wieder drei Monate andauert. Damit würde die Verjährung daher maximal sechs Monate betragen. Jedoch: Ein Bußgeldbescheid unterbricht die Verjährung nicht. Ihn gilt es ja innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist rechtzeitig vor Ablauf zu versenden. Da in den meisten Fällen aber der Fahrzeughalter und nicht der eigentliche Fahrer den Bußgeldbescheid bekommt, trifft hier für den wahren Täter die Prämisse der Unterbrechung der Verjährung nicht zu. Für ihn läuft die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit weiter. Denn er hat ja keinen Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen zugestellt bekommen. Bei Zustellung nicht zu Hause gewesen? Doch was ist, wenn Sie bei der Zustellung des Bußgeldbescheides gar nicht zu Hause sind oder der Bescheid nicht ankommt, weil die Behörde Ihre Adresse nicht ermitteln konnte? Bußgeldbescheide werden mit einer Zustellungsurkunde versendet. Der Adressat muss den Bußgeldbescheid allerdings nicht persönlich entgegen nehmen. Dessen ungeachtet, ist die Gewährleistung gegeben, dass der Empfänger den Bußgeldbescheid auch erhält, da auf dieser Urkunde auch das Datum der Zustellung notiert ist. Das bedeutet, dass die Unterbrechung der Verjährung eines Bußgeldbescheides in der Regel dennoch eintritt, selbst, wenn der Adressat nicht zu Hause ist. Trotzdem ist der Bescheid zu einem bestimmten Zeitpunkt in seinem Briefkasten gelandet und somit auch zugestellt. Nun kann jedoch der Fall eintreten, dass sich der Adressat in einem dreimonatigen Urlaub befindet und daher nicht auf den Bescheid reagieren kann. Dann kann es sich für den Betroffenen lohnen, bei einem Rechtsanwalt eine Rechtberatung wahrzunehmen. Unendliche Verjährungsunterbrechung? Eine Verjährung bei einer OWi (Ordnungswidrigkeit) kann zwar mehrfach unterbrochen werden. Aber diese Unterbrechungen können keine unendliche Fortführung erfahren. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Verjährung spätestens dann endgültig eintritt, wenn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist eingetreten ist. Das bedeutet bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit tritt die Verjährung nach maximal sechs Monaten ein, da diese in der Regel nach drei Monaten verjährt. Spätestens verstreicht die Verjährung bei einem Bußgeldbescheid jedoch nach zwei Jahren. Dieser Term wird absolute Verjährungsfrist genannt. Das kann passieren, wenn es zum Beispiel zu einer Gerichtsverhandlung kommt, die meist eine längere Zeit in Anspruch nimmt. Also auch wenn eine Ordnungswidrigkeit gewöhnlicher Weise nach drei Monaten verjährt, so erfolgt die Verjährung der OWi mit Unterbrechung nach spätestens zwei Jahren endgültig. Das Gesetz beschreibt die Verjährungsfristen für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr Eine Verjährung unterbricht, wenn:. eine Vernehmung des Betroffenen stattfindet,. der Anhörungsbogen eintrifft,. das Verfahren vorläufig eingestellt wird,. eine Abgabe der Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft erfolgt,. die Ermittlungsakte beim Amtsgericht eintrifft,. eine Hauptverhandlung angesetzt wird. Ob die Verjährungsfrist jedoch unterbrochen ist, ist der Ermittlungsakte zu entnehmen. Eine kann dabei Abhilfe schaffen. Diese können Sie selbst oder durch einen Rechtsanwalt vornehmen lassen. Hier kostenlos prüfen → Verjährung – Beispiele Sonderfall Alkoholfahrt Die Verjährungsfristen für Verstöße im Straßenverkehr sind nicht immer gleich. Eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gilt nämlich nicht mehr als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), sondern, falls es noch keine Straftat ist, als Ordnungswidrigkeit nach 24a StVG. Demnach verjähren ordnungswidrige Alkoholdelikte gemäß § 31 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Entsprechend beträgt die Verfolgungsverjährung ein Jahr, da das Bußgeld maximal 3000 Euro betragen kann. Der Straftatbestand (Fahrauffälligkeit ab 0,3 Promille bzw. Ab 1,1 Promille) wird wesentlich höher bestraft. Unter Umständen muss der Täter hier gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Gemäß § 78 StGB Abs. 5 verjährt die strafbare Trunkenheitsfahrt im Verkehr erst nach drei Jahren. Ordnungswidrigkeiten gelten als geringere Gesetzesverstöße, weshalb bei ihnen auch kürzere Verjährungsfristen angesetzt sind. Eine Straftat hingegen besitzt einen höheren Grad an Bosheit und krimineller Energie, rechtlich wird dies als Unrechtsgehalt bezeichnet. Beispiele: Unrechtsgehalt Wer Alkohol oder Drogen zu sich genommen hat, dadurch fahruntauglich ist und dann in ein Auto steigt, der plant in diesem Moment auch mit dem Fahrzeug loszufahren. Damit gefährdet er sich und auch andere Verkehrsteilnehmer hochgradig. Deshalb besitzt der Straftatbestand „Alkohol am Steuer“ einen hohen Unrechtsgehalt. Ist jemand jedoch nur angetrunken und zeigt keine Ausfallerscheinungen (z. Kurven schneiden, in Schlangenlinien fahren), hat das einen geringeren Unrechtsgehalt. Da das dennoch sichere Fahren keine schwere Gefährdung darstellt, kann hier von einer Ordnungswidrigkeit ausgegangen werden. Ein Verstoß gegen die 0,5-Promille Grenze kann also bis zu einem Wert unter 1,1 Promille sowohl als Straftat als auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Handelt es sich um eine Straftat, so tritt die Verjährung nach drei Jahren ein – bei einem ordnungswidrigen Verstoß gemäß § 24a allerdings erst frühstens nach sechs Monaten (bei der dritten Alkoholfahrt nach einem Jahr). Parkverstoß Die Verjährung eines Strafzettels wegen Falschparkens erfolgt nach drei Monaten. Falsches Parken ist nämlich eine Ordnungswidrigkeit, da es eine geringe Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Deshalb gehört das Falschparken auch zu den sogenannten B-Verstößen, den weniger schwerwiegenden Verstößen. Ein Geschwindigkeitsverstoß hat eine Verjährung von drei Monaten Ein Knöllchen für Falschparken droht, wenn ein Fahrzeug länger als drei Minuten oder auch auf unbestimmte Zeit im Halte- oder Parkverbot abgestellt wird. Unabhängig davon, ob der Fahrer das Auto verlässt oder darin sitzen bleibt. In Fällen einer Behinderung anderer, zum Beispiel, wenn ein Rettungswagen durch den Parkenden behindert wird, droht neben dem Bußgeld in Höhe von 60 Euro auch ein Punkt in Flensburg. Geschwindigkeitsüberschreitung Die Verjährung bei einer erfolgt nach dem gleichen Schema wie beim Falschparken. Sie wurden geblitzt? Die Verjährung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgt dann nach drei Monaten. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist immer ein sogenannter A-Verstoß, ein schwerwiegender Verstoß. Je nachdem, ob der Fahrer außerhalb oder innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu schnell unterwegs war, fallen die Sanktionen unterschiedlich hoch aus. In besonders harten Fällen droht neben dem Bußgeld und Punkten in Flensburg, auch ein Fahrverbot. Mit großer Sicherheit erhalten Wiederholungstäter ein solches Fahrverbot oder sogar die Auflage zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Als Wiederholungstäter gelten Fahrer, die zweimal innerhalb von 12 Monaten geblitzt wurden. Kurzum: Verkehrsordnungswidrigkeiten haben in der Regel eine Verjährung von drei Monaten. Eine Unterbrechung erfährt diese Ordnungswidrigkeit, wenn zum Beispiel der Bußgeldbescheid oder auch schon der Anhörungsbogen beim Fahrer eintrifft. Demzufolge kann sich die Verjährung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um weitere drei Monate ab Eintreffen des Bußgeldbescheids verlängern. Damit kann in diesem Fall die Verjährung erst maximal nach sechs Monaten eintreten. Leider ist Ihnen im Abschnitt „Verjährung Beispiele Sonderfall Alkoholfahrt“ ein Fehler unterlaufen! Sie schreiben.“Eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gilt nämlich nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern bereits als Straftat.“ weiter.“Verstößt ein Autofahrer gegen die 0,5-Promille Grenze, so tritt, da es sich um eine Straftat handelt, hier eine Verjährung erst frühestens nach sechs Monaten ein.“ Dies stimmt natürlich so nicht. Hierzu zitiere ich eine Strafrechtskanzlei aus Berlin. „Die relative Fahruntüchtigkeit und damit eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr kommt in Betracht, wenn die Blutalkoholkonzentration des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Fahrt unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1Promille) liegt, aber mindestens 0,3 Promille beträgt, oder der Fahrer andere berauschende Mittel zu sich genommen hat. Die relative Fahruntüchtigkeit allein reicht nicht für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB aus. Diese ist erst dann gegeben, wenn der Fahrer zusätzlich rauschbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Typische alkoholbedingte Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr sind das Fahren von Schlangenlinien oder das Schneiden von Kurven. Aber auch bei Dunkelheit ohne Licht zu fahren, wird als rauschbedingte Ausfallerscheinung angesehen.“ Festzustellen ist hier, dass eine Trunkenheitsfahrt unter 1,1 Promille nicht automatisch als Straftat zu bewerten ist! Selbst bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille und ohne Ausfallerscheinungen ist die Tat immer noch als Ordnungswidrigkeit zu bewerten. Hallo Rene, vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir hatten den Sachverhalt in unserem Text offenbar nicht differenziert genug dargestellt. Wir haben daher den Artikel entsprechend angepasst. Sie haben natürlich Recht, dass Alkohol am Steuer nicht zwangsläufig als Straftat geahndet wird. Ohne Fahrauffälligkeit kann es sich bei einem Wert bis zu 1,1 Promille auch um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Besonderheiten gibt es aber dennoch, denn Verstöße gemäß § 24a StVG (Alkohol/Drogen am Steuer) verjähren als Ordnungswidrigkeit nicht nach drei Monaten sondern gemäß § 31. OWiG nach sechs Monaten bzw. Nach einem Jahr. Die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Hey, mein Vater, der Fahrzeughalter, hat einen Zeugenfragebogen bekommen. Ich ( seine Tochter) erkennt man auf dem Bild nicht, weshalb er die Behörde gebeten hat, ein schärferes Bild zur Identifizierung zu zu schicken.Das hat die Behörde getan. Auf dem Bild kann man trotzdem nicht besser erkennen, dass ich es war. Außerdem wohne ich in München und mein Vater in Köln. Der Blitzer war am. Sollten wir jetzt noch irgendwas machen oder sollte ich zugeben, dass ich es wahr oder es riskieren, dass die Polzei unser Haus durchsucht, in der Hoffnung auf die Verjährungsfrist, die am eintritt? Und wenn die Verjährungsfrist eintritt, müssen wir uns, wenn noch ein Brief kommt, irgendwie dazu äußern oder akzeptiert die Behörde das von alleine, dass die Verfährung eingetreten ist? Vielen Dank ?. Hallo Jessy, die Polizei wird wegen eines Bußgeldbescheides keineswegs Ihr Haus bzw. Das Haus Ihres Vaters durchsuchen. Sie und Ihr Vater müssen nicht zugeben, dass Sie gefahren sind. Insofern steht Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Es kann allerdings sein, dass Ihr Vater dadurch eine Fahrtenbuchauflage riskiert. Bezüglich der Verjährung müssen Sie nichts mehr veranlassen. Diese tritt von selbst ein. Allerdings unterbricht ein Anhörungsbogen die Verjährung, ein Zeugenfragebogen hingegen nicht. Die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Hallo, ich habe mich mit dem Auto meiner Mutter blitzen lassen – – 37 km/h zu viel Außerorts. Meine Mutter hat einen Zeugenfragebogen bekommen im Juli. In dem hat die angegeben, dass sie es nicht war. Was auf dem Bild ja auch zu sehen ist. Dann war es lange ruhig. Jetzt kam der Bußgeldbescheid direkt an mich. Dieser wurde erstellt am 12. 10 – ist aber erst am 25.11 zugestellt worden. Wenn ich das alles richtig verstanden haben, dann ist das Ganze doch zu Verjährt (3 Monate), da die Zeugenbefragung meiner Mutter keine Unterbrechung darstellt. Ist das so richtig? Wie gehe ich in dem Fall weiter vor? Ich hab ja nun 2 Wochen lang Zeit mich zu äußern. Gibt es da eine konkrete Formulierung, das ich nicht zahle weil die Verjährung eingetreten ist? Was passiert, wenn ich das so Begründe und aus irgendeinem Grund ist es doch nicht so. Geht das dann gleich zu Gericht und ich muss eventuell die Kosten dafür tragen? Hallo David, da zwischen Zustellung und Datum der Erstellung über zwei Wochen vergangen sind, gilt der Zustellungstermin als Datum des Bescheids. Aber auch ohne diese weitere Verzögerung sollte eine Verjährung vorliegen. Wichtig ist, dass die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden ist (z. Anhörungsbogen an Sie). Liegt eine Verjährung vor, können Sie Einspruch einlegen mit einem Verweis auf die Verjährung. Die Behörde prüft anschließend, ob dies zutrifft. Durch einen Einspruch können durchaus Kosten entstehen – diese werden aber bei einem berechtigten Einwand von staatlicher Seite übernommen. Es gibt zudem stets die Möglichkeit, einen Einspruch auch zurückzuziehen – dadurch ließe sich beispielsweise ein teure Verhandlung vermeiden. Im Zweifel ist der Gang zum Anwalt empfehlenswert. Die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Hallo, danke für die Hilfe. Ich habe Einspruch eingereicht und auf die Verjährung hingewiesen. Als Antwort kam folgendes zurück.“Am 12.10 wurde ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen. Dieser kam als unzustellbar zurück. Daraufhin wurde das Verfahren zum Zweck der Aufenthaltsermittling vorläufig eingestellt. Dadurch erfolgte eine wirksame Unterbrechung des Bußgeldbescheids.“ Die Verjährung ist damit angeblich nicht eingetreten. Ist das denn so rechtens? Was kann ich denn dafür, dass der Brief nicht zustellbar war? Ich bin ordentlich bei der Stadt gemeldet und in dem Zeitraum hat auch keine Ummeldung stattgefunden. Vielen Dank im Voraus! Hallo, mein Sohn hat Mahnung (Datum 09.11.16) für ein Bußgeld erhalten. Den Bußgeldbescheid hat er nie erhalten. Auf Rückfrage haben wir mit Datum vom 22.11.16 die Postzustellungsurkunde und den Bußgeldbescheid erhalten. Das Bußgeld ist für eine Geschwindigkeitsüberschreitung am uf der Autobahn von 29 km/h bei erlaubten 100 km/h. Der Bußgeldbescheid trägt das Datum und die Postzustellungsurkunde den. Nach meiner Auffassung ist der Bußgeldbescheid verjährt. Wie muss ich jetzt auf die Vollstreckungsankündigung reagieren? Hallo, ich lese immer öfter, z.B. Auch ein Bericht des Focus, daß die Messung mit „Poliscan Speed“ höchst umstritten ist und es nicht zwingend als Messgerät anerkannt wird. Ich bin im Außendienst und leider vor kurzem das 2.Mal außerorts mit 26km zu schnell mit dem genannten Gerät geblitzt worden. Das wäre jetzt ein 1monatiges Fahrverbot. Die aktuelle Sache läuft gerade, die Sache vor einigen Monaten habe ich nicht angefochten, bezahlt und 1 Punkt kassiert. Kann man im nachhinein hier noch Einspruch bezüglich der Meßmethode einlegen, bzw. Wie sind die Chamcen im aktuell laufenden Fall in Bezug auf die Meßmethode. Ist ein Polizeibesuch bezüglich des 2. Vergehens mit einer Vernehmung gleichzusetzen und wird somit die Verjährungsfrist unterbrochen. Der Besuch fand 4 Tage vor der Verjährungsfrist con 3 Monaten statt. Ich habe dabei nichts zugegeben oder unterschrieben. Verjährung StrafrechtDanke für Ihre Mühe Thomas. Sehr geehrte Redaktionsmitarbeiter, bin am 03.08.16 auf der BAB 2 (Firmenwagen) mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h geblitzt worden. Zeugenfragebogen ging am 29.08.16 an meine Firma. Habe innerhalb von 10 Tagen Pflichtangaben zu meiner Person gemacht (ohne Angaben zur Sache). Daraufhin bekam ich am 21.09.16 ein Schreiben „Schriftliche Äußerung“, allerdings war die Angabe meines Namens in dem Anschreiben falsch. Ich habe auf diese „Schriftliche Äußerung“ nicht reagiert. Kann ich per heutigem Datum (28.12.16) davon ausgehen, dass die Angelegenheit verjährt ist? Danke für Ihre Bemühungen. Sehr geehrte Redaktionsmitarbeiter, Ich würde wahrscheinlich am 1. Oktober mit einem Mietauto innerorts geblitzt.Es war eine Überwachungskamera und ich bin mir nicht mal sicher ober der Verstoß mir galt, da erst auf Augenhöhe mit der Säule der Blitz auslöste.Ohnehin müsste der Verstoß minimal ausfallen. Nun sind 3 Monate vergangen und ich habe noch keine Post erhalten. Wie ist hier bei einem Mietauto die Sachlage? Kann es sein, dass die Autovermietung den Bescheid schon längst hat und noch nicht zuordnen konnte und ich ihn noch bekomme?Vielleicht hat die Vermietung auch an den falschen Mieter versendet oder auch an ne falsche Adresse?Das ist doch aber alles nicht mein Problem oder? In jedem Fall dürfte es doch zu keiner Unterbrechung gekommen sein und die Tat müsste dann doch schon verjährt sein oder?Oder muss ich noch irgendwas befürchten? Sehr geehrte Redaktionsmitarbeiter, ich würde auf dem Berliner Ring geblitzt. 120 war erlaubt und ich hatte na Abzug 25 km/h zuviel. Dieses war im Anfang August 2016. Da ich ein Firmenwagen fahre habe ich vom Landkreis Brandenburg am einen Fahrerermittlungsbogen bekommen. Diesen füllte ich umgehend aus und habe den Fragebogen auch noch am selben Tag wieder zurück gesandt. Ich denke, dass bei der Tat ein Punkt mich erwartet. Nun haben wir den. Wann verjährt diese Frist? Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen. Danke für Ihr Bemühen. Mit freundlichen Grüßen Andreas. Hallo liebes Team von bußgeldkatalog.org Ich habe am beim Ausparken ein Motorrad, welches hinter meinem Pkw parkte, gestriffen. Bekam ich einen Bußgeldbescheid, in dem stand, dass ich wohl rückwärts gefahren sei, obwohl ich rückwärts ausparkte, und ich ca. 130 € bezahlen müsse und einen Punkt bekäme (Einen Anhörungsbogen bekam ich nie zugesandt). Ich habe daraufhin Einspruch eingelegt (Zustellungsdatum 21.07.), da ich 1. Das Fahrzeug nur zurücksetzte um auszuparken und nicht rückwärts gefahren bin, 2. Keine Personen gefährdet oder verletz habe, was die angesetzte Strafe rechtfertigen würde, 3. Es sich außerdem auf einem Privatparkgelände zugetragen hat (Es wurde eine öffentliche Straße in der Nähe als „Tatort“ angegeben) und 4. Ich mich im stehenden Verkehr und nicht im fließenden Verkehr befand. Gestern ( Freitag, der 13.^^ Januar) bekam ich ein Schreiben vom Amtsgericht, in dem stand, dass ich rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte und, dass bei einer Gerichtsverhandlung, in der ich anwesend sein werde, Beweise vorgetragen werden würden, die den Bußgeldbescheid rechtfertigen täten. Hier meine Frage: Ist die ganze Angelegenheit jetzt nicht schon verjährt, da mein Einspruch länger als 3 Monate bei den Behörden lag und der Tattag schon längst 6 Monate her ist und ist der Bußgeldbescheid überhaupt gerechtfertigt, auch wenn darin außer meinem Namen und meiner Adresse nichts stimmt, weil ich doch eigentlich nur eine 35€-Strafe für den Auffahrunfall beim Ausparken erwarten müsste. Vielen Dank im Voraus für eure Antwort Liebe Grüße Mathias. Hallo Redaktion, Ich habe am 20.Januar 2017 eine „Benachrichtigung über die bevorstehende Zwangsvollstreckung“ erhalten ü. Brief vom 06.01.17. – Angebliche Fälligkeit der Hauptforderung. (Absurdes Datum meiner Meinung nach wg. Neujahr ) – Angeblich Fälligkeit der off. (Also schon 1 1/2 Jahre später) = Am soll Vollstreckt werden. (Wieder 1 Jahr und 8 Monate später) Ich weiß nichts, außer das es sich um „Bußgeld“ handelt. Welcher Art Bußgeld wird nicht beschrieben Nichteinmal der Tatzeitpunkt wird hier beschrieben oder genannt. Ich kann mich an kein Schreiben erinnern, weder Hauptforderung noch Mahnung! Insgesamt lt. Fälligkeit ist der Vorfall schön über 3 Jahre her, wenn ich den Tatzeitpunkt berechne wahrscheinlich 3 1/2 Jahre. ![]() Ist der Vorfall nicht längst verjährt? Falls Nein, Ist es überhaupt rechtens, ohne Vorwarnung eine solche „Benachrichtigung“ zu versenden? Zum Brief: Der Brief(Benachrichtigung) kam in einem weißen Umschalg -ohne- den Vermerk eines Datums oder Einschreibens. Wie stellt die Stadt die Beweispflicht sicher? Oder ist hier „Zustellungsurkunde“ immer sicher gestellt? Ich bin gerade etwas verzweifelt, weil ich nichteinmal die Zahlung prüfen kann anhand dieses Schriebens und mir direkt eine Kontopfändung nach Ablauf der Frist bevorsteht (06.02.17). Über eine Antwort würde ich mich riesig freuen. Viele Grüße aus NRW Dajana. Hallo liebe Redaktion, meine Freundin wurde letztes Jahr mit dem Auto ihrer Mutter Ende November innerorts bei einer roten Ampel geblitzt (ob diese bereits über eine Sekunde rot war, konnte sie mir nicht sagen). Die Mutter erhielt daraufhin bereits Anfang Dezember einen Anhörungsbogen. Sie hat dort nur Angaben zur ihrer eigenen Person gemacht jedoch nicht zum Tatbestand. Danach war erst einmal eine längere Zeit Ruhe. Ende letzter Woche bekam meine Freundin dann einen Brief von der Bußgeldbehörde, in dem die Tatangaben nocheinmal beschrieben waren und sie als Fahrzeugführerin ermittelt wurde. Auf der Rückseite soll Sie zu dem Sachverhalt eine schriftliche Äußerung tätigen. ![]() Dabei stand zur Auswahl: – Zeugnisverweigerungsrecht – Fahrzeug wurde zur Tatzei geführt: – Fahrzeug ist zur Tatzeit überlassen worden an: Sie hat eine Woche Zeit, diesen Brief wieder zurück zu schicken. Jedoch weiß sie nicht, was dieser Brief jetzt genau aussagt. Ein Anhörungsbogen ist es nicht, da dies nicht im Kopf des Briefes steht (dort steht nur „Anfrage“) und ein Bußgeldbescheid kann es auch nicht sein, da keinerlei Angaben zu dem erwarteten Bußgeld gemacht worden sind. Des Weiteren stellt sich hier auch die Frage, wie es mit der Verjährungsfrist aussieht. Die 3 Monate fingen ja durch den Anhörungsbogen (von Anfang Dezember) wieder von vorn an. Könnt Ihr uns da irgendwie weiterhelfen? LG Sunshine 27. Die Ordnungswidrigkeiten nach der StVO verjähren grundsätzlich – wie auch im Fall hier – nach 3 Monaten ABER: Entscheidend für die Unterbrechung der Verjährung ist die ABSENDUNG des Anhörungsbogens. Deren Datum (das der Absendung) wird in der Akte vermerkt. Wenn also der Anhörungsbogen Dich am 3.3.17 erreicht hat, dürfte dieser noch innerhalb der Frist abgesandt worden sein. Unterbrochen wird die Frist aber nur durch ein Schreiben, in welchem der richtige Fahrer als Betroffener angeschrieben wird. Dies müsstest Du oder Dein Rechtsanwalt nochmal prüfen, Gerald A. Hallo, nun etwas spezieller: Person A wurde im Fhz von Person B geblitzt. Person B bekäme Post, diese wurde aber nicht zur Kenntnis genommen und es wurde nicht reagiert. Nun bekommt Person A Post, allerdings mit falschem Namen. Person A fühlt sich dadurch nicht angesprochen und reagiert ebenso nicht. Nach mehreren Wochen kommt ein Einschreiben, wieder mit falschem Namen und wird deswegen auch nicht angenommen. ![]() Der Maßgebliche Verstoß passierte am 19.11. Des Vorjahres, das Einschreiben mit unbekanntem Inhalt kam am 08.04. Des Präsenzjahres. Die erste Post an Person B sei im Januar des Präsenzjahres, die ja aber eh irgendwie verschollen sein muss, genauso wie die erste Post an vermeintliche Person B, somit mit unbekanntem Inhalt. Frage: Ist die Verjährung nicht schon am 18.02.PJ eingetreten? Hat Person B nun überhaupt noch etwas „zu befürchten“, da dieser im Grunde ja gar keine Kenntnis über den Briefverkehr vorliegt und somit auch keine Unterbrechung der Verjährung eingetreten sein dürfte? LG und Vielen Dank! Hallo Klaf, erneut können wir keine Einschätzung geben, da in dem fiktiven Fall nicht alle Komponenten bekannt sind. Grundsätzlich wird die Verjährung mit der Ausstellung des behördlichen Schreibens – Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid – an den Täter unterbrochen. Liegen zwischen Ausstellung und Zustellung mehr als 14 Tage, ist das Datum der Zustellung ausschlaggebend. Die Kenntnis über den Briefverkehr spielt hierbei also keine Rolle. Bekam A also den ersten Brief vor dem 18.02., greift zunächst eine Unterbrechung der Verjährung. Je nachdem, wie „falsch“ der Name geschrieben wurde, wird ein Nicht-Öffnen des Briefes von Gerichten als Entschuldigung gewertet. Die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Hallo, folgende Situation: Mein Auto ist am 12.1. Mit 30km/H ausserorts geblitzt worden. Ich selber bin als Halter nicht gefahren und habe am 20.03. Den Anhörungsbogen erhalten. Hier habe ich keine Angaben gemacht. Der Bussgeldbescheid kam am 01.04.Hier haben ich am 13.4. Einspruch innerhalb der 14Tage Frist eingelegt mit der Begründung das ich selbst nicht gefahren bin und mein Bruder gefahren ist. Er hat dies meiner einer schriftlichen Erklärung bekundet.Muss mein Bruder mit einem Bußgeld rechnen oder ist es schon verjährt? Guten Tag, mein Freund wurde am 4.11.2016 mit 23km/h Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts geblitzt. Das Auto war ein Car-Sharing Wagen, welcher auf mich angemietet war. Deshalb bekam zunächst ich den Anhörungsbogen, den ich mit meinen Daten ausgefüllt habe, wurde dann aber von der Polizei angerufen, weil auf dem Bild erkennbar war dass der Fahrer keine Frau war. Nachdem ich zwangsläufig meinen Freund als Fahrer benannt habe, bekam er am 3.2.2017 (Datum auf Briefkopf, real also ca. Der 6.2.2017) einen Anhörungsbogen und daraufhin einen Bußgeldbescheid über 80€. Das Bußgeld wurde gezahlt. Am 27.4.2017 (Zustellungstag mit Zustellungsurkunde 3.5.2017) bekam er eine Anordnung mit Gebührenbescheid mit der Aufforderung, bis 1.7.2017 ein Aufbauseminar absolviert zu haben wegen A-Verstoß in der Probezeit. Ist durch die späte Zustellung des Anhörungsbogens bereits Verjährung eingetreten? Wie wird hier gerechnet? Vielen Dank für Ihre Auskunft! Moin, ich wurde am mit meinen Firmenwagen nachts geblitzt. Dies hat mein Vorgesetzter auch gleich von mir erfahren. Die Firma hat allerdings ein Fehler gemacht und einen Kollegen aus der Tagschicht als Fahrer angegeben. Heute am habe ich nun einen Bußgeldbescheid bekommen, mit Gebühr wurde aus 15 € nun knapp 50 €. Ist dieser nun auch verjährt? Muss ich falls nicht auch die angefallenen Gebühren zahlen oder ist die Firma da nun in der Zahlungspflicht da die es ja war die es verwechselt hat? Hallo, ich habe auch mal eine Frage. Ganz genaue Daten hab ich nicht mehr aber mir gehts nur um das Prinzip. Am 01.01.17 wurde ich auf der Autobahn mit 25kmh Zuviel geblitzt. Halterin des Fahrzeugs ist meine Frau. Wir haben bestimmt 2 Monate nichts gehört bis auf einmal das Amtsgericht vor der Tür stand. Diese fragten, warum meine Frau den Zeugen Fragebogen nicht ausgefüllt hätte. Meine Frau:“ wir haben nie einen bekommen“ die Beamten fragten dann noch wer das auf dem Bild wäre und meine Frau ehrlich wie sie ist „mein Mann“ Ich bekam dann am 03.04 den anhörungsbogen, wo ich wahrheitsgemäß alles beantwortet hab und im Nachhinein auch das Bußgeld bezahlt habe. Wenn ich das aber doch richtig verstehe und von der Tat bis zum anhörungsbogen 3 Monate vergangen sind, ohne dass der eigentliche Täter ein anhörungsbogen bekommt,ist die Sache verjährt. Hallo, meine Tochter hat mit dem auf den Namen meiner Frau angemeldeten Wagen eine Geschwindigkeitsübertretung begangen. Zur Ermittlung der Identität meiner Tochter hat die Bußgeldstelle die Unterlagen der Führerscheinstelle eingesehen. Nach meinem Verständnis des Datenschutzes war die Bußgeldstelle dazu nicht berechtigt, da die Erhebung der Daten durch die Führerscheinstelle anlässlich der Ausstellung des Führerscheins nicht diese Anfrage der Bußgeldstelle abdeckt. Deckt dies auch Ihre Meinung und gibt es hierzu Urteile? Vielen Dank und schöne Grüße. Hallo eine Frage, ich würde am auf der Autobahn von einen Videofahrzeug verfolgt. Dabei bin ich mit 140 in der 120er Zone gefilmt wurden. Dabei aber nicht generell 140 vor, sondern an einer Stelle wo oft ein Blitzer steht natürlich nur 120. 500m weiter, vor einer Baustelle wurde dann von 120 auf 80 gesenkt. In diesem Bereich habe ich noch zwei, drei Fahrzeuge überholt, dabei allerdings schon rollend, also langsamer werdend. In der Baustelle soll ich mit 100 gefahren sein. Als ich angehalten wurde, wurden meine Personalien aufgenommen und ein Geschwindigkeitsübertretung von 47 km/h vorgeworfen. Auch habe ich, wohl in Kenntnis des Blitzerortes, dort bewusst langsamer gemacht. Diese Unterstellung verneinte ich, mit der Aussage solch einen Ort nicht zu kennen. Ich äußerte mich zu den Vorwürfen nicht weiter und wollte auch das Video nicht sehen. Heute am müsste ja der Verstoß verjährt sein, hoffe ich, da ich zwischenzeitlich keine weiteren Bescheide, Fragebogen oder Ähnliches erhalten habe. Liege ich da richtig und hatte nochmal Glück? Thema: Geschwindigkeitsüberschreitung, Tatdatum:, Versendung des Anhörungsbogens:, Zustellung des Anhörungsbogens: Ein Bußgeldbescheid ist nicht zugestellt worden, stattdessen ein Anhörungsbogen, bei dem nach meiner Kenntnis die Zustellung zu spät erfolgt ist. Ich habe im Anhörungsbogen keine Angabe dazu gemacht, ob ich der Verkehrssünder bin oder nicht. Stattdessen habe ich im Schreiben darauf verwiesen, dass durch die Überschreitung der drei monatigen Frist (Zeit zwischen Tatdatum: und Zustellung des Anhörungsbogens: ) die Unterbrechung der Verjährung abgelaufen ist. Es kam jedoch ein Schreiben seitens der Bußgeldstelle zurück, dass die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung mit der Übersendung des Anhörungsbogens erfolgt und nicht durch die Zustellung. Des Weiteren verwiesen sie darauf, dass die drei monatige nun wieder von vorne beginnt. Ich dachte, dass für die Unterbrechung der Verjährung die Zustellung und nicht die Versendung relevant ist. Kann mir bitte jemand sagen, wer hier im Recht ist? Vielen Dank für eine Beantwortung dieses Falls! Hallo, ich wurde am mit dem Auto meines Vaters mit 21km/h zu schnell geblitzt. Da ich noch in der Probephase bin, würde dies für mich bedeuten, dass ich bis auf das Bußgeld auch noch als Strafe das Aufbauseminar sowie die Verlängerung der Probephase um 2 Jahre bekommen würde. Vor ungefähr 7 Wochen erhielt mein Vater seinen Zeugenfragebogen (Anhörungsbogen?) und er sollte aussagen ob er den Fahrer kennt, denn es wurde ganz klar erkannt, dass es sich bei dem Fahrer nicht um meinen Vater handle, sondern um eine andere Person. Wenige Wochen später kam ein Mann von der Untersuchungsbehörde und hat in der Nachbarschaft das Blitzerfoto rumgezeigt und gefragt ob sie den Fahrer erkennen. Leider hat mich mein Nachbar identifizieren können, sodass die Untersuchungsbehörde nun den Namen des Tatverdächtigen herausgefunden hatte. Nun habe ich gestern (am ) den Anhörungsbogen erhalten. Nun frage ich mich ob an diesem Tag schon die Verjährung eingetreten war oder noch nicht, denn als Datum auf dem Anhörungsbogen steht der (Poststempel ). Zudem frage ich mich, was ich nun auf den Bogen alles drauf schreiben soll und ob es nur die Angaben zu meiner Person sein soll. Wenn die Verjährung aber wieder nun neu angefangen hat, müsste ich ja nun wieder 3 Monate versuchen keinen Bußgeldbescheid zu bekommen. Das große Problem ist nur, dass das Bußgeld an sich nicht so schlimm wäre sondern das Aufbauseminar und die verlängerte Probephase, da ich auf mein Führerschein angewiesen bin und keine Zeit habe das Aufbauseminar zu absolvieren, weil ich gerade am Anfang einer Ausbildung bin. Ich hoffe Sie können mir zu meinen etwas komplizierteren Fall helfen. Hallo, ich hatte am 5Juli 2017 einen Autounfall. Ich bin über eine Vorfahrt-Gewährenschild gefahren, als jemand am Abbiegen war. Eine Frau hat den Abbieger über eine Sperrfläche überholt und ist mich reingefahren. Am 6Juli habe ich bei der Poilzei eine mündliche und schriftliche Aussage gemacht und unterschrieben. Meine Versicherung hat Akteneinsicht bekommen und mir auch mittlerweile mitgeteilt, dass ich die volle Schuld am Unfall bekomme. Bisher ist noch kein Brief mit Bußgeldbescheid und Information darüber, dass ich ein Aufbauseminar machen muss (Bin noch in der Probezeit) von der Polizei bei mir angekommen. Habe ich es richtig verstanden, dass wenn ich bis Ende des 5.Oktobers noch keinen Brief bekommen habe, die ganze Strafe verjährt ist. Also nicht nur das Bußgeld sondern auch Aufbauseminar. Vielen Dank für Ihre Antwort. Hallo habe folgenden Sachverhalt: Am 12.6.2017 wurde mein Sohn mit meinem Fahrzeug geblitzt, 45 Km zu schnell auf BAB Am 28.6.2017 erhielt ich, der Halter einen Anhörungsbogen. Ich reagierte nicht darauf Am 1.9.2017 besuchte mich die Polizei und stellte fest daß ich nicht der Fahrer auf dem Blitzerfoto war. Am erhielt mein Sohn einen Anhörungsbogen zu der Ordnungswidrigkeit. Folgende Fragen habe ich: Ist das ganze für meinen Sohn verjährt, da der Anhörungsbogen an ihn erst nach 4 Monaten geschickt wurde? Soll er auf dem Bogen Angaben zur Person und Sache machen? Vielen Dank für ihre Antwort. Hallo, ich wurde am außerorts mit einer Überschreitung von 28km/h geblitzt. Der Anhörungsbogen dazu kam am, auf welchen ich vergessen hatte zu reagieren. Am kam ein Schreiben der Stadt, dass ich mich bzgl. Dem Verfahren auf der Stadt melden sollte, da ich in einem Bußgeldverfahren angehört werden kann, was ich bisher noch nicht gemacht habe. Heute hatte ich einen handgeschriebenen Zettel der Polizei vom im Briefkasten, auf den steht, dass ich mich telefonisch melden sollte. Nun meine Frage, ob ich davon ausgehen kann, dass die Verjähring am eintritt, oder ob das Schreiben der Stadt und der Zettel der Polizei eine weitere Unterbrechnung der Verjährung darstellen und somit die Verjährung erst am eintritt. Vielen Dank für Ihre Antwort. Liebe Redaktion, ich wurde am 12.5. Innerorts geblitzt und erhielt einen Anhörungsbogen im Juni. Hier habe „die Tat nicht zugegeben“, da ich tatsächlich von der Sonne geblendet war und das neu aufgestellte 30er Schild nicht sehen konnte. Erhielt ich dann einen Bussgeldbescheid, in welchem jedoch keine weitere Aussage zu meiner „Nichtanerkennung der Tat“ erfolgt war. Daraufhin habe ich schriftlich Einspruch eingelegt und bekam per Brief dann den Hinweis, dass meine Unterschrift fehlte, ich jedoch auch per Mail meinen unterschreibenen Einspruch an die Sachbearbeiterin senden könnte. Dies erfolgte dann meinerseits am 19.8. Nun erhielt ich am 14.11. Eine Email, in welcher mir die Sachbearbeiterin mitteilte, dass: „nach erneuter Prüfung Ihres Einspruches muss ich Ihnen leider mitteilein, dass eine Einstellung des Verfahren nicht in Betracht kommt. Ich gebe Ihnen daher Gelegenheit, bis bis zum mitzuteilen, ob Sie Ihren Einspruch dennoch aufrechterhalten möchten. Sollte mir zum genannten Termin keine Mitteilung Ihrerseits vorliegen, werde ich das Verfahren im Rahmen der Gleichbehandlung aller Fälle zwecks gerichtlicher Klärung über die Staatsanwaltschaft XY an das zuständige Amtsgericht YZ weiterleiten.“ Folgende Fragen ergeben sich für mich und wäre dankbar für Antworten: 1. Ist es rechtens, dass ich diese Mitteilung nur per Email erhalte? Liegt hier dennoch eine Verjährung vor (10.8. Erhalt des Bescheids und 14.11. Emaileingang?) oder verändert sich dies durch meinen Einspruchß 3. Verstehe ich es richtig, dass wenn ich bis Ende November nicht mitteile, den Einspruch nicht weiter aufrechtzuerhalten, es zur Klkärung vor Gericht geht? Besten Dank für Ihre Antwort und viele Grüße Lorin. Hallo Lorin, wir dürfen hier keine individuelle Rechtsberatung anbieten. In Ihrem Fall scheint es ratsam, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, insbesondere in Anbetracht der bevorstehenden gerichtlichen Verhandlung. Eine solche ist im Übrigen nicht ungewöhnlich – sie findet immer dann statt, wenn die Behörde mit Ihrem Einspruch nicht einverstanden ist. Eine Verjährung liegt wohl nicht vor, weil ein Einspruch aufschiebende Wirkung hat. Alles weitere kann Ihnen ein Anwalt genauer auseinandersetzen. Die Redaktion von bussgeldkatalog.org. Hallo, am 22.08.17 missachtete jemand mit einem auf mich zugelassenen PKW das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage an einem reinen Fußgängerüberweg. (Er fuhr bevor es wieder grün wurde, also zu früh, nämlich bei Rot los, somit war die LZA auch länger als 1 Sekunde Rot). Am 29.08.17 erhielt ich als Halter einen „Zeugenfragebogen“, den ist zur Person ausgefüllt zurücksandte ohne Angaben zur Sache. Am 06.09.17 erhielt ich einen „Anhörungsbogen im Ordnungswidrigkeitenverfahren“ als „Beschuldigter“ des Vorfalls (als Beweismittel wurde die Zeugenaussage des PHK „Z“, gemessen mit Stoppuhr“ angegeben): Ich beantwortete diesen wieder zur Person, jedoch ohne Angaben zur Sache. Danach hörte ich nichts mehr von der Sache. Verjährt die Angelegenheit jetzt mit dem 06.12.17 sofern bis dahin kein Bußgeldbescheid zugestellt wird? Besten Dank für die Auskunft. Hallo, mein Vater wurde am in Deutschland geblitzt als LKW Fahrer. Am bekam er Anhörungsbogen und am Bußgeldbescheid. Zulässige Geschwindigkeit 60km/h Festegestellte Geschwindigkeit nach Toleranz 80km/h 1 eine Geldbuße festgesetzt § 17 OWiG in Höhe von 140,00 2. Kosten des Verfahrens gebühr 25,00 +3,50 Gesam 168,50EUR Und noch 1Punkte Warum ist die Strafe so hoch? Und gibt es Möglichkeit irgendwas wegen dieser 1Punkte machen? Ich meine dass 20 km/h überschritten ist nicht genüg für 1punkte. Vorwerfbare OWi = 16 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft auf Autobahn zu schnell, verwertbares Foto Tatag 1.9.17 Bin nachweislich nicht der Fahrzeugführer, nur Fz.-Halter Anhörungsbogen an mich mit Datum vom verschickt – 11 Wochen nach Tattag! Durch mich erfolgt keine Benennung des Fz.-Führers, obwohl mir dieser bekannt ist Erlass eines Bußgeldbescheides gegen mich am 27.12.17 – Zustellung am 29.12.17 Die OWi gegen den Fahrzeugführer ist verjährt, weil er als Betroffener innerhalb der 3 Monate nicht angeschrieben/angehört wurde? Ich lege Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und muss einen Einstellungsbescheid bekommen? Vielen Dank für eien Antwort! Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin am mit ca 44km/h auf der Autobahn zu schnell geblitzt wurden. Bis heute habe ich weder einen Anhörungsbogen noch sonstiges erhalten, sprich keinerlei Kontakt der Behörde mir gegenüber. Mit dem heutigen Tag dem, müsste die Verjährung eintreten, sofern ich nichts mehr erhalte. Was ist zu tun, falls in den nächsten Tagen/Wochen doch noch Post kommen sollte der Behörde? Kann diese dann auf Grund der Verjährung ignoriert werden? Muss Einspruch geleistet werden, oder sollte ich dann einen Rechtsanwalt aufsuchen? Mit freundlichen grüßen Chris. Hallo Chris, eins vorweg: Es ist uns nicht erlaubt, eine Rechtsberatung zu erteilen. Das bedeutet, wir dürfen Ihnen weder zu Schritten raten noch davon abraten. Insofern Sie drei Monate lang nichts erhalten haben, gilt die Sache in der Regel als verjährt, das ist richtig. Wie Sie sich im Falle einer verspäteten Zustellung verhalten sollten, können wir Ihnen nicht beantworten. Da Sie meist einen Anhörungsbogen erhalten, haben Sie die Möglichkeit, dort bereits eine schriftliche Aussage zu tätigen. Das Team von bussgeldkatalog.org. Hallo, mein Mann wurde am Umgesetzt. Wir haben den Gebührenbescheid heute bekommen. Er hat Verkehrsbehindernd gestanden. Das Fahrzeug musste per Abschleppdienst Umgesetzt werden. Es gibt eine Amtshandlungsgebühr, Gemeinkostenzuschlag und die Abschleppkosten. Der Bescheid wurde am erstellt und kam am an. Müssen wir das jetzt zahlen? Es sind ja mehr als 3 Monate vergangen. Und wie sieht es mit den Abschleppkosten aus, müssen die trotzdem gezahlt werden? Sollte man Einspruch einlegen, selbst wenn nur ein Teil der Kosten des Bescheides ungültig wird. Und wie sollen wir vorgehen. Anrufen oder Brief schreiben? Das könnte Sie auch interessieren:. Schon Monate nach dem Italien-Urlaub flattert ein Strafzettel in den Briefkasten. Kaum kann sich der damalige Urlauber noch an den Verstoß erinnern. Ist dieser vielleicht schon verjährt? Wie lange ist ein Strafzettel aus Italien überhaupt gültig? Das verrät Ihnen dieser Ratgeber. Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem erlittenen immateriellen Schaden bleibt nicht grenzenlos bestehen. Wie jeder andere Schadensersatzanspruch auch, kann er verjähren. Doch wann setzt die Verjährung beim Schmerzensgeld ein? Erfahren Sie mehr in unserem Ratgeber!. Wer einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begangen hat, bekommt in der Regel einen Bußgeldbescheid zugestellt. Doch wie lange dauern die Brieflaufzeiten in einem Bußgeldverfahren? Die Antwort und Informationen über die Verjährung eines Bußgeldbescheids, lesen Sie im folgenden Ratgeber. Wann tritt die Verjährung nach einer begangenen Fahrerflucht ein? Gibt es Mittel und Wege, die Verjährungsfrist zu umgehen? Kann sie möglicherweise unterbrochen werden? Antworten auf diese Fragen und Informationen dazu, wie sich die Verjährungsfristen in Deutschland zusammensetzen, finden Sie in unserem Ratgeber. Ein Bußgeldbescheid kann verjähren, wenn er nicht rechtzeitig zugestellt wird oder die Vollstreckung innerhalb einer festgelegten Zeit nicht möglich ist. Doch wie sieht das bei einer Nebenstrafe wie dem Fahrverbot aus? Unter welchem Umständen eine Verjährung für ein Fahrverbot eintritt, können Sie im neuen Ratgeber zum Thema nachlesen. Wenn Sie von der Behörde einen Anhörungsbogen erhalten, ist der Bußgeldbescheid nicht mehr fern. Doch welche Fristen gibt es hier eigentlich? Wann verjährt ein Verstoß und wann muss ich die Anhörung zurückschicken? Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber. Wie lange dauert ei Bußgeldbescheid, bis er im heimischen Briefkasten landet? Es können schon einmal einige Wochen vergehen, bis die Zustellung erfolgt. Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Es hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie lange eine Zustellung dauert. Bei einem Bußgeldbescheid gibt es bestimmte Fristen die eingehalten werden müssen. Ob dies eine Frist ist, in der Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen können oder ob die Frist zur Verjährung seitens der Behörde überschritten wurde.
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August 2019
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